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COVID19

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Gesetzliche Regelung für Vereine

Wegen der "CoVid-19"-Pandemie können in den Vereinen in diesem Jahr die in den Satzungen regelmäßig vorgesehenen Mitgliederversammlungen nicht durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat das Problem natürlich erkannt und mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020“ reagiert.

 

Für Vereine ist vor allem die Regelung dort in § 5 des Gesetzes relevant.

 

Auch wenn in der Vereinssatzung nichts Entsprechendes geregelt ist, gilt deshalb derzeit:

 

  1. Ein Vorstand, dessen Amtszeit in diesem Jahr ablaufen würde, bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Dadurch wird die Handlungsfähigkeit der Vereine gewährleistet. Davon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit der Abberufung und der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes.
     

  2. Mitgliederversammlungen können auch im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden (z.B. per Videokonferenz per Skype, Zoom oder Facetime o.ä., Telefonkonferenz) sog. virtuelle Mitgliederversammlung. Dadurch wird es Mitgliedern möglich, ihre Stimmrechte auszuüben, die nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen. Wer es ganz sicher machen will und die entsprechenden technischen Kenntnisse hat, kann einen Chatraum installieren, der für die Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglich ist. Einen gesetzlichen Zwang dazu gibt es aber nicht.Die gesetzliche Regelung erlaubt es damit auch, dass ein Teil der Mitglieder oder ihre Vorstandsmitglieder an einem Ort zusammenkommen und andere Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.
     

  3. Das Stimmrecht kann auch vor der Durchführung einer Mitgliederversammlung schriftlich ausgeübt werden, ohne dass ein Mitglied an der Mitgliederversammlung teilnehmen muss.
     

  4. Es können Beschlüsse außerhalb einer Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu einem vom Vorstand gesetzten (angemessenen) Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform (z.B. Email) abgegeben haben und die erforderlich Mehrheit vorliegt (sog. Umlaufverfahren). An den satzungsmäßigen Mehrheitsverhältnissen ändert sich jedoch nichts.

 

Das Gesetz tritt am 31.12.2021 außer Kraft, die vereinsrechtlichen Regelungen in § 5 des Gesetzes gelten aber (bisher) nur für das Jahr 2020.

Auszug aus dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“

vom 27.März 2020

 

§ 5

Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

 

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitglieder- rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

 

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform ab- gegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

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